Wissenswertes für Sie & Ihr Kind

Was Ihr Kind wissen sollte

Schulweg

Der Schulweg birgt für unsere Schülerinnen und Schüler gewisse Gefahren. Die Verantwortung für den Schulweg liegt bei den Eltern. Gewöhnen Sie Ihr Kind daran, auf dem direkten Weg zur Schule und nach Hause zu gehen. Helfen Sie ihm, sich im Strassenverkehr zurechtzufinden, und setzen Sie Massnahmen zur Sicherheit Ihres Kindes (Kleidung, Helmtragen beim Velofahren) durch. Velos sind erst ab der Mittelstufe vorgesehen, Trottinets sind nicht empfohlen. Sagen Sie Ihrem Kind, wie es sich richtig verhalten soll, wenn es von fremden Personen angesprochen wird. Der Schulweg bietet dem Kind eine eigene Erlebniswelt. Es wäre schade, ihm dieses Umfeld nicht zu schaffen. Deshalb bitten wir Sie, Ihr Kind nicht mit dem Auto zur Schule zu bringen oder abzuholen.

Broschüre Ihr Kind alleine unterwegs (PDF)
Merkblatt Eltern Schulweg (PDF)

Znüni

Die Lehrpersonen des Kindergartens und der Primarschule Oberwil achten auf gesunde Ernährung. Bitte geben Sie Ihrem Kind eine gesunde Zwischenverpflegung wie Obst und Gemüse mit in die Schule. Eine „Znünibox“ und eine wieder verschliessbare Trinkflasche helfen Abfälle zu vermei­den. Im Herbst können die Kinder zusätzlich vom Pausenapfelangebot profitieren.

Pause

Nebst kürzeren Pausen findet von 10.05–10.25 Uhr eine grosse Pause statt. Lehrpersonen beaufsichtigen die Kinder auf dem Pausenplatz und stehen bei Unstimmigkeiten helfend zur Seite. Im Kindergarten regelt die Kindergartenlehrperson die Pausen individuell.

Fundgegenstände

Es kommt immer wieder vor, dass Sachen liegen bleiben. Sie oder Ihr Kind können sich an die Klassenlehrperson oder an den zuständigen Schulwart wenden. Lassen Sie nicht allzu viel Zeit verstreichen und gehen Sie der Sache rasch nach.

Schulhausordnung

Das Schulhaus ist ein Ort des Lernens, der Begegnung und des Austausches. Alle Schulhausbe­nutzer/innen sollen sich in den Räumlichkeiten und auf den Pausenarealen im Rahmen der Gemeinschafts­regeln wohl fühlen und entfalten können. Hierzu braucht es Regeln, die von allen eingehalten werden. Wir erwarten Respekt vor der Person und dem Eigentum anderer.

Die folgenden Regeln sollen dazu beitragen, dass wir uns alle im Kindergarten, auf dem Schulareal, im Schulhaus und auf den Pausenplätzen wohl fühlen.

  1. Wir sind rücksichtsvoll zu allen Schulbeteiligten und tragen Sorge zu Material, Einrichtungen und Anlagen.
  2. Das Schulareal der einzelnen Schulhäuser umfasst:
    Am Marbach: Primarschulareal ohne Sägestrasse und der rote Platz auf dem Dach des Kindergartengebäudes. 
    Thomasgarten: Areal von der oberen Treppe beim Briefkasten Thomasgarten bis zu den unteren Parkplätzen und dem Weglein in die Schmiedengasse. 
    Wehrlin: Areal von der Wehrlingasse bis zur Gemeindeverwal­tung ohne die Schulstrasse.
    Das Areal der einzelnen Kindergärten wird durch die Kindergartenlehrpersonen festgelegt.
  3. Bei Schulbeginn betreten wir das Schulhaus, die Turnhalle oder das Hallenbad beim ersten Läuten. Für den Kindergarten gilt eine geregelte Einlaufzeit.
  4. In den Gebäuden rennen, lärmen und raufen wir nicht. Das Treppengeländer benützen wir nicht als Rutschbahn. Im Schulhaus ist jegliches Ballspielen verboten. Kaugummi gehören nicht in die Schule. Abfälle gehören in die dafür bestimmten Behälter.
  5. Das Trinken alkoholischer Getränke und das Rauchen sind innerhalb des gesamten Schulareals für die Schülerinnen und Schüler verboten.
  6. Sämtliche privaten digitalen Geräte wie z. B. IPod, IPad, Smartphone etc. bleiben zu Hause.
  7. Wir verlassen den Pausenplatz nur mit Bewilligung der Klassenlehrperson oder der Pausenaufsicht.
  8. Für die Pausen stehen folgende Plätze zur Verfügung:
    1. Am Marbach: Das ganze Primarschulareal ohne Sägestrasse, inkl. roter Platz auf dem Dach des Kindergartengebäudes.
      • Fussballspielen dürfen wir auf dem roten Platz mit Plastikbällen.
      • Schneeballwerfen ist auf dem roten Platz erlaubt, jedoch nicht gegen das Schulhaus.
    2. Thomasgarten: Der rote und der obere Pausenplatz und die Spielwiese.
      • Ballspielen dürfen wir auf dem roten Platz und der Wiese mit Plastikbällen.
      • Schneeballwerfen ist auf dem roten Platz erlaubt, jedoch nicht gegen das Schulhaus.
      • Bei trockenem Wetter darf die Spielwiese benützt werden. Die Information erfolgt über das grüne oder rote Plakat in der Eingangshalle.
    3. Wehrlin: Die Plätze zwischen der Turnhalle und dem Schulhaus sowie der Turnplatz unterhalb der Turnhalle.
      • Der untere Pausenplatz wird ab der 3. Klasse benützt
      • Schneeballwerfen ist auf dem unteren Pausenplatz erlaubt.
  9. Nach der Pause begeben wir uns sofort in unsere Schulzimmer.
  10. Die Benützung der Velos ist gestattet, sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, jedoch erst ab der Mittelstufe angezeigt.
  11. Für Velos und Trottinetts stehen folgende Abstellplätze zur Verfügung:
    a) Am Marbach: Velos und Trottinetts in die dafür vorgesehenen Ständer vor dem Schulhaus
    b) Thomasgarten: Veloständer beim Autoparkplatz unterhalb des Schulhauses
    c) Wehrlin: Veloständer unterer Pausenplatz, Trottinettständer oberer Pausenplatz
  12. Aus Sicherheitsbedenken wird empfohlen, auf das Benutzen von Trottinetts, Rollbrettern oder Rollschuhen auf dem Schulweg zu verzichten. Die Verantwortung hingegen liegt beim Kind, resp. bei den Eltern. Für Kinder des Kindergartens und der Unterstufe wird empfohlen, Spielgeräte nur in Be­gleitung eines Erwachsenen mitzunehmen. Die einzelnen Schulhauskollegien legen nach Rücksprache mit dem Hauswart die Benützung innerhalb des Schulareals und das Deponieren dieser Spielgeräte fest.
  13. Wer Mitteilungen oder Plakate am Infobrett in der Pausenhalle aufhängen möchte, holt die Bewilligung der Klassenlehrperson ein.

Wir erwarten von allen Kindern, dass sie sich an diese Schulhausordnung halten. Bei Verstössen ist die Pausenaufsicht erste Ansprechperson, je nach Ausmass erfolgt eine Meldung an die Klassenlehrperson, die geeignete Massnahmen trifft. In Ausnahmefällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher nach Absprache mit der Lehrerschaft Abweichungen und spezielle Anordnungen zu dieser Schulhausordnung treffen.
Diese Schulhausordnung tritt am 1.8.04 in Kraft. Überarbeitungen: 24.5.16 und Oktober 16.

Was Sie als Eltern wissen sollten

Aufbau der Schule

Die Trägerschaft der Kindergärten, Primar- und Musikschule ist die Gemeinde.

Schulrat

Der von der Gemeinde gewählte Schulrat ist der Schulleitung übergeordnet. Er erfüllt strategische Aufgaben, bringt Anliegen in die Schule ein und vermittelt gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist Re­kursinstanz bei Entscheiden der Schulleitung. Der Schulrat setzt sich zurzeit aus folgenden Mitglie­dern zusammen: Frau S. Dreier, Frau A. Freudiger, Herr C. Jäger, Frau S. Khan, Frau R. Messerli, Herr B. Schmid und Herr H. Sieboth.

Schulleitung

Die Schulleitung übernimmt die operativen Aufgaben und ist für die personellen, administrativen und pädagogischen Belange der Schule verantwortlich. Sie entscheidet in erster Instanz über Gesuche und Bewilligungen und setzt sich für eine gute Qualität der Schule ein.

Kindergarten und Primarschule

Unsere Schule gliedert sich in zwei aufeinander folgende obligatorische Zyklen:

  • Zyklus 1: Zwei Jahre Kindergarten und zwei Jahre Unterstufe
  • Zyklus 2: Zwei Jahre Mittelstufe 1 und zwei Jahre Mittelstufe 2

Über 100 Lehrpersonen betreuen in 35 Klassen insgesamt rund 670 Primarschüler/innen. Wir führen 2 Einführungsklassen, 1 Kleinklasse Unter- und 2 Kleinklassen Mittelstufe. Es stehen uns dafür drei grosse Schulhäuser zur Verfügung: Am Marbach, Thomasgarten und Wehrlin. Die 12 Kindergartenklassen mit über 200 Kindern sind auf verschiedene Quartiere verteilt und werden von gut 20 Kindergartenlehrpersonen geführt. Die Schulleitung sowie das Sekretariat des Schulrates und der Schule befinden sich im Thomasgartenschulhaus.

Leitbild

Schulrat, Schulleitung und Kollegium des Kindergartens und der Primarschule Oberwil haben in enger Zusammenarbeit ein Leitbild erarbeitet. Die Leitsätze zeigen das Profil und die Anliegen unserer Schule und werden während der folgenden Jahre richtungsweisend sein. Zentral ist die optimale Zusammenarbeit aller Beteiligten zum Wohl und zur Förderung der uns anvertrauten Kinder und zum Aufbau einer guten Basis für das herausfordernde Leben in unserer Gesellschaft. Alljährlich bestimmen wir einen Schwerpunkt aus dem Leitbild, den wir gezielt umsetzen, prüfen und dadurch die Qualität unserer Schule stetig steigern.

Schulorganisation und Entwicklung

Unsere Schule ist gut organisiert und attraktiv

  • Wir gestalten unsere Schule in Zusammenarbeit mit Kindern, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung und Schulrat
  • Wir setzen zielorientierte Planungsinstrumente ein, um die Arbeit zu gliedern und aufzuteilen
  • Wir ziehen Fachkräfte zur Förderung der Kinder bei
  • Wir bilden uns regelmässig weiter
  • Wir stärken das Ansehen der Schule durch Öffentlichkeitsarbeit und ergänzende Angebote
  • Wir überprüfen die Qualität regelmässig

Unterricht

Die Förderung des Kindes steht im Zentrum

  • Wir schaffen ein positives Lernklima
  • Wir fördern die sozialen Fähigkeiten, die Selbstständigkeit und die Eigenverantwortung der Kinder
  • Wir wecken und erhalten die Neugierde des Kindes
  • Wir vermitteln Grundwissen und gestalten den Unterricht vielfältig
  • Wir nehmen Rücksicht auf die unterschiedlichen Lernvoraus­setzungen der Kinder

Kommunikation und interne/externe Zusammenarbeit

Wertschätzung, Offenheit und Toleranz sind Grundlagen unserer Kommunikation und Zusammenarbeit

  • Wir pflegen eine wertschätzende Zusammenarbeit mit Kindern, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung, Gemeindeangestellten und Behörden
  • Wir schaffen ein gutes zwischenmenschliches Klima
  • Wir legen Wert auf gute Umgangsformen und eine offene Gesprächskultur
  • Wir stärken uns gegenseitig und nehmen professionelle Unterstützung in Anspruch
  • Wir fördern soziales Verhalten durch gemeinsame Aktivitäten
  • Wir setzen unsere persönlichen Ressourcen vernünftig und effizient ein

Schulpflicht und Kindergartenobligatorium

Das Bildungsgesetz legt seit Schuljahr 2012/13 zwei obligatorische Kindergartenjahre fest. Absenzen müssen im Kindergarten wie in der Primarschule schriftlich entschuldigt werden. Eine Beurlaubung Ihres Kindes muss im Kindergarten wie in der Primarschule über ein Urlaubsgesuch, das Sie bei der Lehrperson beziehen oder von unserer Schulwebsite herunterladen können, abgewickelt werden. Wie Sie aus der Absenzen- und Urlaubsordnung ersehen, können Sie Jokertage beziehen. Damit der Schulbetrieb nicht leidet, haben die Lehrpersonen das Recht, in den letzten zwei Wochen eines Schuljahres eine Sperrfrist für Jokertage anzusetzen. Arzt- und Zahnarzttermine sind in die Freizeit zu legen.

Absenzen und Urlaubsordnung

Downloads

assets/files/regeln-dokumente/B 2.3.1 Absenzenordnung_Urlaubsgesuch.pdf

Die Schulleitung des Kindergartens und der Primarschule Oberwil, gestützt auf die §§ 69, 90 und 91 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (Stand 01.08.16) sowie auf die §§ 55 und 56 der Verordnung vom 13. Mai 2003 (Stand 01.08.16) für den Kindergarten und die Primarschule beschliesst:

1    Geltungsbereich

Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen.

2    Zweck

Die Absenzenordnung stellt eine einheitliche Absenzenregelung an der Schule sicher und ver­folgt das Ziel, die Lehrpersonen jederzeit über das Fernbleiben von Kindern zu orientieren. Eingeschlos­sen in diese Regelung sind alle Schulstufen des Kindergartens und der Primarschule  (Primarstufe).

3    Grundsatz

Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit von der Schule.
Als unentschuldigte Absenz gilt jedes Versäumen des Unterrichts ohne erbrachte Begründung.

4    Absenzengründe

Als Gründe für Absenzen gelten insbesondere:
a)     Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers
b)     Höhere Gewalt, insbesondere Witterungs- und Strassenverhältnisse, die den Schulbesuch verun­möglichen
c)     Tod von Familienangehörigen oder Bezugspersonen
d)     Andere triftige Gründe

5    Meldung der Absenz

Die zuständige Lehrperson ist zum Voraus oder unmittelbar nach Eintreten eines Absenzengrundes zu benachrichtigen.
a)     Absenzen, die auf  den Gründen 4 a) bis d) basieren, müssen von den Erzie­hungsberechtig­ten vor Unterrichtsbeginn neu per Schoolfox gemel­det werden. Bitte beachten Sie, dass ab Beginn des Schuljahrs 2021/22 in den Schulhäusern kein Telefondienst mehr eingerichtet ist, bei dem Sie Ihr Kind abmelden können. Ausnahme bilden die Kindergärten. Dort können Sie Ihr Kind weiterhin telefonisch abmelden.
b)     Bei Nichtmeldung kontaktiert die Lehrperson die Erziehungsberechtigten.
c)     Es besteht zusätzlich die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Abwesenheit des Kindes am Tag des Wiederein­tritts schriftlich zu begründen.
Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes von mehr als zwei Wochen ist der Lehr­person von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

6    Jokerhalbtage

Pro Schuljahr stehen jedem Kind 4 Jokerhalbtage zur Verfügung. Die Halbtage können einzeln oder max. 2 Halbtage (Vor- und Nachmittag) ku­muliert bezogen werden und verfallen bei Nichtbezug.
a)     Beim Einlösen der Jokerhalbtage muss kein Grund des Fernbleibens vom Unterricht angege­ben werden. Diese Absenz muss bis spätestens 2 Tage vor der Einlösung der Lehr­person schriftlich mitgeteilt werden.
b)     Die Jokerhalbtage dürfen nicht bei schon angekündigten Klassen- oder Schulanlässen oder bei be­reits angesetzten Prüfun­gen und nicht als Ferien- und Feiertagsverlängerung bezogen werden.
c)     Die Lehrperson führt die Kontrolle über die Jokerhalbtage.
d)     Die Lehrpersonen haben das Recht, für die zwei Wochen vor Schuljahresende eine Sperr­frist anzu­setzen, in welcher keine Jokerhalbtage eingelöst werden dürfen. Diese Sperrfrist muss den Erzie­hungsberechtigten frühzeitig mitgeteilt werden.

7    Urlaub und Dispensation

Urlaubsgesuche sind drei Wochen vor Urlaubsbeginn mit dem Formular "Urlaubsgesuch" der Klas­sen­lehrperson einzureichen. Die Lehrperson leitet das Gesuch an die Schulleitung weiter.
Später eingereichte Gesuche werden nur behandelt, wenn die Urlaubsgründe nicht voraussehbar waren.

7. 1. Beurlaubung

Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberech­tigten be­fristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Klas­senlehrperson wird beim Entscheid beigezogen. Während der gesamten Primarschulzeit (Kindergarten und Primarschule) stehen jedem Kind max. 10 begründete Urlaubstage zur Verfügung.

7.1.1. Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:
a)     Die Klassenlehrperson
        - bis zu 1 Tag, ausgenommen Ferien- und Feiertagsverlängerungen
b)     Die Schulleitung
        - ab 2 bis zu 10 Schultagen
        - ab 1 Tag bei allen Ferien- und Feiertagsverlängerungen
c)      Der Schulrat auf Antrag der Schulleitung
         - Sonderbewilligungen ab 10 Schultagen

Der versäumte Schulstoff muss selbständig erarbeitet werden. Die Erarbeitung des verpassten Stoffes liegt in der Ver­antwortung der Erziehungsberechtigten.

7. 2. Dispensation

Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbe­rei­che sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf schriftliches Gesuch der Erzie­hungs­berech­tigten. Bei längerer Dispensation vom Turn- oder Schwimmunterricht muss ein ärztliches Zeugnis ab­gegeben werden. 

8    Sanktionen

Unentschuldigte Absenzen von weniger als zwei Tagen werden mit folgenden Massnahmen ge­ahndet.

Die Klassenlehrperson geht dem Grund der Abwesenheit nach:

    • Im Gespräch mit dem Kind                      falls keine Ergebnisse:

    • Einbezug der Erziehungsberechtigen     falls keine Ergebnisse:

    • Meldung an die Schulleitung
      (bei allfälligen Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten wird die Klassenlehrperson bei­gezogen)

      Im Wiederholungsfall oder bei einem längeren Fernbleiben kann der Schulrat die Erziehungsbe­rechtigten auf Antrag der Schulleitung ermahnen oder büssen lassen. 

      Die Urlaubs- und Absenzenordnung tritt auf 1.8.2004 in Kraft.
      Überarbeitung Mai 2017

Kleidung an der Schule

Unterricht und Freizeit sind unterschiedliche Bereiche. Wir erwarten, dass unsere Schülerinnen und Schüler in der Schule angemessen und so gekleidet sind, wie man es in späteren Ausbildungsstätten und in der Arbeitswelt auch erwartet.

Umgang mit privaten digitalen Medien

Unsere Hausordnung verbietet den Gebrauch von privaten Mobiltelefonen und anderen eigenen digitalen Geräten wie z. B. mp3-Player, Smart-Watches etc. während der Unterrichtszeit sowie der Pause. Mobiltelefone und andere eigene digitale Geräte, welche während der Unterrichtszeit benutzt werden oder den Unterricht durch Klingeln oder Surren stören, werden durch die Lehrperson für die Dauer des Unterrichts eingezogen. (Vo KG/PS, § 71 Absatz 1, h)
Bitte geben Sie Ihrem Kind keine privaten digitalen Geräte mit in die Schule. Falls Ausnahmen und Notfälle dies trotzdem bedingen, füllen Sie bitte den Antrag auf unserer Website aus und lassen Sie das Formular der Lehrperson zukommen.
Die Schule übernimmt keine Haftung bei Defekt oder Verlust eines mitgebrachten Gerätes. Ebenso distanziert sich die Schule von Anzeigen der Nachbarschaft infolge Ruhestörungen auf dem Schulgelände durch mitgebrachte Bluetooth-Lautsprecher vor resp. nach dem Unterricht.

SchoolFox und Teams

Unsere Schule arbeitet mit den Kommunikationsanwendungen SchoolFox und Teams. SchoolFox dient der Eltern-Lehrpersonen-Kommunikation, Teams der Lehrpersonen-Schüler und Schülerinnen-Kommunikation (Fernunterricht, online Hausaufgaben etc.).

Klassenchats

Schülerinnen und Schüler der Primarschule Oberwil nutzen vermehrt "WhatsApp" oder andere Applikationen zur Kommunikation. Dabei bilden sich oft auch Klassenchats, welche unabhängig von der Schule entstehen. Die Schule hat in solche Chats keinen Einblick. Thematisieren Sie mit Ihren Kindern deshalb den korrekten Umgang in Gruppenchats. Unterstützung erhalten Sie unter: https://www.schau-hin.info/

Gesundheit und Versicherung

Namen und Adresse des Schularztes/der Schulärztin finden Sie auf unserer Kontaktseite. Im 5. Primar­schuljahr wird Ihr Kind wahlweise durch den Schularzt/die Schulärztin oder Ihren Privatarzt/Ihre Privatärztin untersucht. Grundsätzlich bitten wir die Eltern, kranke Kinder zuhause zu behalten (nach Fieber mind. einen Tag fieberfrei). Die Unfallversicherung ist obligatorisch und Sache der Eltern.

Kontakt und Zusammenarbeit Schule Eltern

Für die Ausbildung Ihres Kindes ist die Schule, speziell die Ihrem Kind zugeteilte Lehrperson verant­wortlich. Sie bestimmt die in der Schule zu behandelnden Themen, die Hausaufgaben, setzt Termine für Lernzielkontrollen fest, setzt Notenskalen, plant Projektwochen, Lager und vieles mehr anhand des vom Kanton vorgegebenen Lehrplans. Die Aufsicht über die Lehrpersonen hat die Schulleitung.
Manchmal kommt es, trotz guter Information, zu Missverständnissen oder Spannungen. Im Gespräch mit der Lehrperson können diese oftmals aus dem Weg geräumt werden. Es hilft, wenn die Gesprä­che von gegenseitigem Respekt und Achtung gegenüber einer anderen Meinung geprägt sind. Bitte beachten Sie: Sprechen Sie die Klassenlehrperson frühzeitig an, wenn Sie ein ungutes Gefühl haben oder Spannungen und Meinungsverschiedenheit bestehen. Sie ist immer Ihre erste Ansprechperson. Sollte im Gespräch mit der Lehrperson keine Einigung zustande kommen oder sind Sie mit einem Entscheid nicht einverstanden, wenden Sie sich an die Schulleitung als erste Instanz. Sie wird versuchen, gemeinsam mit Ihnen und der Lehrperson eine Lösung zu finden. Falls es trotz der Vermittlung der Schulleitung zu keiner Einigung kommen sollte oder Sie mit einem Entscheid der Schulleitung nicht einverstanden sind, so wenden Sie sich an den Schulrat als nächstfolgende Instanz. Wir bitten Sie, bei Unstimmigkeiten in dieser Weise vorzugehen und den Instanzenweg einzuhalten.
Die Lehrperson ist auch darauf angewiesen, dass Sie wichtige, Ihr Kind betreffende Informationen weitergeben. Dies hilft ihr, sich optimal auf Ihr Kind einzustellen.
Falls Ihr Kind eine Krankheit wie z. B. Allergien, Diabetes oder Hepatitis hat oder an einer anderen Krankheit leidet, die seinen Schulbesuch beeinträchtigen könnte, kann eine Information an die Lehr­person nützlich sein. Lassen Sie sich von Ihrem Kinderarzt/Ihrer Kinderärztin beraten, welche Infor­mationen Sie weitergeben sollten. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die Lehrpersonen wie auch die Behörden der Schweigepflicht unterstehen.

Kommunikationswege

Die Eltern bringen mit:

  • Bereitschaft zum Gespräch und zur Zusammenarbeit
  • Positive Grundhaltung der Schule gegenüber
  • Interesse am Schulgeschehen und am Bildungsprozess des Kindes
  • Erziehungsverantwortung
  • Information

Die Lehrpersonen sind verantwortlich für:

  • Vermittlung von schulischen Kompetenzen, individuelle Förderung des Kindes
  • Bereitschaft zum Gespräch und zur Zusammenarbeit
  • Erreichbarkeit (SchoolFox)
  • Schulbesuchsmöglichkeit
  • Elternabend – Elterngespräche
  • Klassenanlässe
  • Kontakt zu Fachstellen

Der Schulrat ist zuständig für:

  • Anliegen der Öffentlichkeit in der Schule
  • Anliegen der Schule in der Öffentlichkeit
  • Aufsicht über Schulleitung
  • Rekursinstanz gegenüber Entscheidungen der Schulleitung
  • Anstellungsbehörde
  • Aufsicht über die Schulfinanzen
  • Kontakt zu Gemeinderat, kantonalen Stellen

Die Schulleitung ist zuständig für:

  • Unterstützung Eltern – Lehrpersonen – SchülerInnen
  • Information
  • Organisation der Schule
  • Schulanlässe
  • Aufsicht über die Schule
  • Bewilligungen, Beschwerden
  • Kontakt zu Fachstellen und Institutionen

Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Wir möchten Sie an dieser Stelle darüber informieren, dass Lehrpersonen über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte personenbezogene Daten erheben. Dies jedoch nur, wenn sie im Rahmen des Bildungsauftrags zur Organisation und Administration, für die Promotion der Schülerinnen und Schüler oder zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs erforderlich sind. Bei einem Wechsel der Klasse oder einem Stufenwechsel haben die Mitglieder des Klassenkonvents der übernehmenden Klasse Zugang zu diesen Daten. Eltern haben jederzeit Dateneinsichtsrecht. (Details siehe Bildungsgesetz § 4)